1.

1Ist der Schuldner Urheber oder dessen Rechtsnachfolger, so können nach den näheren Bestimmungen der §§ 114, 116 - 118 UrhG die ihm gehörenden Originale

 

a)

von Werken (§ 114 UrhG),

 

b)

von wissenschaftlichen Ausgaben (§ 118 Nr. 1 UrhG),

 

c)

von Lichtbildern sowie solchen Erzeugnissen, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden (§118 Nr. 2 UrhG),

2Ist der Schuldner Urheber oder dessen Rechtsnachfolger, so können nach den näheren Bestimmungen der §§ 114, 116 - 118 UrhG die ihm gehörenden Originale

 

2.

Vorrichtungen, die ausschließlich

 

a)

zur Vervielfältigung oder Funksendungen eines Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöße, Matrizen und Negative (§ 119 Abs. 1 Satz 1 UrhG),

 

b)

zur Vorführung eines Filmwerks bestimmt sind, wie Filmstreifen und dergleichen (§ 119 Abs. 2 UrhG),

 

c)

entsprechend Buchstaben a und b zur Vervielfältigung und Wiedergabe,

aa)

der nach § 70 UrhG geschützten wissenschaftlichen Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte,

bb)

der nach § 71 UrhG geschützten Ausgaben nachgelassener Werke,

cc)

der nach § 72 UrhG geschützten Lichtbilder und ähnlicher Erzeugnisse,

dd)

der nach § 75 Satz 2, §§ 85, 87, 94 und 95 UrhG geschützten Bild- und Tonträger

bestimmt sind (§ 119 Abs. 3 UrhG),

sind nur pfändbar, soweit der Gläubiger zur Nutzung des Werkes oder sonstigen Gegenstandes des Urheberrechtsschutzes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist.

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