1Die Pfändung von Sachen im Gewahrsam des Gläubigers oder eines Dritten (§ 118 Nr. 2) geschieht ebenso wie die Pfändung von Sachen im Gewahrsam des Schuldners. 2Der Sachverhalt, insbesondere die Erklärung des Dritten, ob er zur Herausgabe bereit sei oder nicht, ist im Protokoll zu vermerken. 3Verlangt der Gewahrsamsinhaber die Fortschaffung der Pfandstücke, so ist diesem Verlangen stattzugeben.

1Von einer Pfändung bei dem Gläubiger oder einem Dritten ist der Schuldner durch Übersendung einer Protokollabschrift zu benachrichtigen. 2Auf Antrag ist auch dem Dritten auf seine Kosten eine Protokollabschrift zu erteilen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge