1.

1Vor Beginn des Termins sind die zu versteigernden Sachen zum Verkauf und zur Besichtigung durch Kauflustige bereitzustellen; ihre Identität ist aus dem Pfändungsprotokoll festzustellen. 2War ein Verwahrer oder Hüter bestellt, so ist mit ihm über die Rückgabe der Sachen ein Protokoll aufzunehmen; auf Verlangen ist ihm eine Bescheinigung hierüber zu erteilen. 3Ergibt sich, dass Pfandstücke fehlen oder beschädigt sind, so ist dies im Protokoll oder zu den Akten zu vermerken und den Beteiligten bekannt zu geben.

 

2.

1Die Pfandstücke sollen zur Erzielung eines ihrem Wert angemessenen Erlöses in sauberem und möglichst ansehnlichem Zustand zur Versteigerung gestellt werden. 2Hiernach kann es z. B. erforderlich sein, wertvollere Kleider oder Anzüge bügeln oder Gegenstände aus Silber putzen zu lassen. 3Die hierdurch entstehenden Kosten sind als Kosten der Zwangsvollstreckung zu behandeln. 4Solche Kosten dürfen jedoch nur aufgewendet werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Mehrerlös stehen.

5Dagegen ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, gebrauchte oder beschädigte Pfandstücke ohne Einverständnis des Gläubigers und des Schuldners instand setzen zu lassen, z. B. den Anstrich oder die Politur gebrauchter Möbel erneuern zu lassen.

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