4. |
1Wird dem Gerichtsvollzieher ein Gerichtsbeschluss vorgelegt, durch den die Zwangsvollstreckung des Grundstücks angeordnet ist, so stellt er die Zwangsvollstreckung einstweilen ein; er unterlässt also die Pfändung, die Aberntung und die Versteigerung der Früchte sowie - falls der Käufer die Früchte noch nicht an sich genommen hat - die Auszahlung des Erlöses. 2Wird die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet, so ist die Zwangsvollstreckung einzustellen, wenn die Beschlagnahme (§§ 20 ff. ZVG) erfolgt, solange die Früchte noch nicht vom Boden getrennt sind. 3Hat die Trennung schon stattgefunden, so ist die Vollstreckung trotz der Beschlagnahme fortzusetzen. 4Von der Einstellung der Zwangsvollstreckung ist der Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen. |
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