1.

Bei der Pfändung eines Kraftfahrzeuges nimmt der Gerichtsvollzieher auch den über das Fahrzeug ausgestellten Kraftfahrzeugbrief in Besitz, wenn er ihn im Gewahrsam des Schuldners findet.

 

2.

1Findet der Gerichtsvollzieher den Kraftfahrzeugbrief nicht, so forscht er durch Befragen des Schuldners oder der bei der Vollstreckung anwesenden Personen (Familienangehörige, beim Schuldner Beschäftige) nach dem Verbleib des Briefes; das Ergebnis vermerkt er im Protokoll. 2Befindet sich der Kraftfahrzeugbrief hiernach angeblich in der Hand eines Dritten, so teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger den Namen und die Wohnung des Dritten mit; er gibt möglichst auch an, weshalb sich der Brief in der Hand des Dritten befindet.

 

3.

Hat der Gerichtsvollzieher den Kraftfahrzeugbrief nicht in Besitz nehmen können, so kann er in geeigneten Fällen den Schuldner darauf hinweisen, dass die Pfändung voraussichtlich nach § 161 der Zulassungsstelle mitgeteilt werden wird.

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