1.

1Hat der Gerichtsvollzieher den Kraftfahrzeugbrief nicht in Besitz nehmen können, so teilt er dies unverzüglich der für das Fahrzeug zuständigen Zulassungsstelle mit, soweit nicht § 162 etwas anderes bestimmt. 2Welche Zulassungsstelle zuständig ist, ergibt sich aus dem Kraftfahrzeugschein und meist auch aus dem Dienststempelabdruck, der sich auf dem amtlichen Kennzeichen befindet. 3Kennt die Zulassungsstelle den Verbleib des Briefes, so verständigt sie den Gerichtsvollzieher; die Zwangsvollstreckung setzt der Gerichtsvollzieher trotzdem fort.

 

2.

Die Mitteilung soll folgende Angaben enthalten:

 

a)

Namen und Wohnung des Gläubigers,

 

b)

Namen, Dienststelle und Geschäftsnummer des Gerichtsvollziehers,

 

c)

Bezeichnung des Fahrzeugs unter Angabe der Fabrikmarke,

 

d)

amtliches Kennzeichen,

 

e)

den aus dem Kraftfahrzeugschein ersichtlichen Namen und Wohnung dessen, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist,

 

f)

Nummer des Fahrgestells,

 

g)

Tag der Pfändung und Versteigerung,

 

h)

Namen und Wohnung des angeblichen Briefbesitzers.

 

3.

Der Gerichtsvollzieher vermerkt die Absendung der Mitteilung unter Angabe des Tages in seinen Akten.

 

4.

1Die Versteigerung soll nicht vor Ablauf von vier Wochen seit der Pfändung stattfinden. 2Der Gerichtsvollzieher braucht jedoch die Mitteilung der Zulassungsstelle nicht abzuwarten. 3Vor der Aufforderung zum Bieten weist der Gerichtsvollzieher darauf hin, dass er den Kraftfahrzeugbrief nicht im Besitz hat und dass es Sache des Erwerbers ist, sich ihn für die Zulassung zu beschaffen oder einen Ersatzbrief ausstellen zu lassen; die Belehrung ist im Versteigerungsprotokoll zu vermerken.

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