1.

Besitzt der Gerichtsvollzieher den Kraftfahrzeugbrief, so händigt er ihn dem Erwerber bei der Übergabe des Fahrzeugs gegen Empfangsbestätigung aus.

 

2.

Besitzt der Gerichtsvollzieher den Kraftfahrzeugbrief nicht, so gibt er dem Erwerber eine mit seiner Unterschrift und dem Dienststempelabdruck versehene Bescheinigung dahin, dass der Erwerber das nach § 161 Nr. 2 Buchstaben c, d, f näher bezeichnete Kraftfahrzeug in der Zwangsvollstreckung erworben hat und dass der Kraftfahrzeugbrief bei der Pfändung nicht gefunden worden ist.

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