1Das Registerpfandrecht an einem inländischen oder ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug kann sich auf Ersatzteile erstrecken, die an einer bestimmten Stelle (Ersatzteillager) lagern oder von ihr entfernt werden, nachdem sie in Beschlag genommen worden sind (vgl. hierzu §§ 68, 69, 71, 105, 106 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 - BGBl. I S. 57 -). 2Soll wegen einer Geldforderung die Zwangsvollstreckung in solche Ersatzteile betrieben werden, so sind die besonderen Vorschriften des § 100 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 zu beachten.

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