1.

1Hat der Schuldner nach dem Schuldtitel ein Grundstück, einen Teil eines Grundstücks, Wohnräume oder sonstige Räume oder ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder im Bau befindliches oder fertiggestelltes Schwimmdock herauszugeben, so wird die Zwangsvollstreckung dadurch vollzogen, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist. 2Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

 

2.

1Der Gerichtsvollzieher teilt dem Gläubiger und dem Schuldner Tag und Stunde der beabsichtigten Vollstreckung rechtzeitig vor dem Vollstreckungstermin mit.

2Die Benachrichtigung ist dem Schuldner in der Regel zuzustellen. 3Der Gerichtsvollzieher benachrichtigt den Schuldner zusätzlich durch einfachen Brief von dem Vollstreckungstermin, wenn zu besorgen ist, dass die zuzustellende Benachrichtigung den Schuldner nicht erreicht. 4Dies gilt nicht, wenn der Gerichtsvollzieher im Falle einer von verletzter Person und Täter im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes, das heißt Gläubiger und Schuldner, gemeinsam genutzten Wohnung einstweilige Verfügungen nach § 940a ZPO vollzieht oder Entscheidungen des Familiengerichts in Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes oder in solchen Verfahren erlassene einstweilige Anordnungen vor der Zustellung vollziehen darf, weil das Gericht dies gemäß § 64b Abs. 2 Satz 2 FGG oder § 64b Abs. 3 Satz 3 FGG als zulässig angeordnet hat. 5Zwischen dem Tag der Zustellung und dem Tag des Vollstreckungstermins müssen wenigstens drei Wochen liegen. 6Die Zustellung kann unterbleiben, wenn der Schuldner unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt unbekannt ist. 7Eine öffentliche Zustellung soll nicht erfolgen.

8Die Herausgabe der Räume kann auch in Abwesenheit des Gläubigers bewirkt werden, wenn der Gläubiger durch die von dem Gerichtsvollzieher getroffenen Maßregeln (z. B. Übergabe der Schlüssel, Bestellung des Hüters) in die Lage versetzt wird, die tatsächliche Gewalt über das Grundstück oder die Räume auszuüben. 9Auch die Anwesenheit des Schuldners ist nicht notwenidg.

 

3.

Das bewegliche Zubehör (§§ 97, 98 BGB) ist Gegenstand der Vollstreckung in das Grundstück, auch wenn es im Schuldtitel nicht ausdrücklich erwähnt ist.

 

4.

1Bewegliche Sachen, die weder mit herauszugeben noch wegen einer gleichzeitig beizutreibenden Forderung oder wegen der Kosten zu pfänden sind, entfernt der Gerichtsvollzieher von dem Grundstück, Schiff (Schiffsbauwerk, im Bau befindlichen oder fertiggestellten Schwimmdock) oder aus den Räumen, falls nicht der Gläubiger der Entfernung wegen eines Pfand- oder Zurückhaltungsrechts widerspricht, das er an diesen Sachen in Anspruch nimmt. 2In den Fällen, in denen die Überlassung der Wohnung an den Gläubiger (verletzte Person) gemäß § 2 Abs. 2 des Gewaltschutzgesetzes befristet ist, kommt die Entfernung der beweglichen Sachen des Schuldners aus der Wohnung gegen seinen Willen nicht in Betracht.

3Die Sachen sind dem Schuldner außerhalb des Grundstücks, der Räume oder des Schiffs (Schiffsbauwerks, im Bau befindlichen oder fertiggestellten Schwimmdocks) zu übergeben oder zur Verfügung zu stellen. 4Ist der Schuldner abwesend, so tritt an seine Stelle sein Bevollmächtigter oder eine erwachsene Person, die zu seiner Familie gehört oder in seiner Familie dient.

5Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, die herausgeholten Sachen in die neue Wohnung des Schuldners zu schaffen. 6Er ist jedoch befugt, auf Antrag des Schuldners das Räumungsgut in dessen neue Wohnung zu bringen, wenn die hierdurch entstehenden Kosten nicht höher als diejenigen sind, die durch den Transport des Räumungsguts in die Pfandkammer und durch dessen Lagerung entstehen würden.

7Bei der Wegschaffung der Sachen beachtet der Gerichtsvollzieher die polizeilichen Vorschriften über die Ordnung des Straßenverkehrs.

 

5.

1Ist weder der Schuldner noch eine der in Nr. 4 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Personen anwesend, so schafft der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer oder trägt sonst für ihre Verwahrung Sorge. 2Unpfändbare und nicht verwertbare Sachen hat er bis zu ihrem Verkauf oder ihrer Vernichtung jederzeit ohne irgendwelche Kostenzahlungen des Schuldners auf dessen Verlangen herauszugeben.

3Für die entstehenden Kosten der Räumung einschließlich der Kosten der ersten Einlagerung ist der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher gemäß § 4 GvKostG vorschusspflichtig.

4Der Gerichtsvollzieher benachrichtigt den Schuldner, dass er die verwertbaren Sachen, auch soweit sie unpfändbar sind, verkaufen und den Erlös nach Abzug der Unkosten hinterlegen und die unverwertbaren Sachen vernichten wird, wenn der Schuldner die Sachen nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung herausverlangt oder sie zwar innerhalb der Frist herausverlangt, aber die aufgelaufenen Kosten nicht bezahlt. 5Die Mitteilung soll zugleich die Höhe der zu erstattenden Kosten u...

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