1.

1Leistet der Schuldner gegen die Vornahme einer Handlung Widerstand, die er nach dem Inhalt des Schuldtitels zu dulden hat (§ 890 ZPO) oder zu deren Vornahme an Stelle des Schuldners der Gläubiger durch einen Beschluss des Prozessgerichts 1. Instanz ermächtigt ist (§ 887 ZPO), so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen (§ 892 ZPO). 2Der Gläubiger braucht nicht nachzuweisen, dass der Schuldner Widerstand geleistet hat.

3Der Beschluss des Prozessgerichts ist ein vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; er muss daher insbesondere auch dem Schuldner vor Beginn der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers zugestellt werden, die auf Beseitigung des Widerstandes gerichtet ist.

 

2.

1Der Gerichtsvollzieher wird zur Beseitigung des Widerstandes durch den Besitz des Schuldtitels und einer Ausfertigung des etwa erlassenen Beschlusses ermächtigt. 2Er prüft nach dem Inhalt dieser Urkunden selbständig, ob und inwieweit das Verlangen des Gläubigers oder der Widerstand des Schuldners gerechtfertigt erscheinen. 3Einen unberechtigten Widerstand des Schuldners muss der Gerichtsvollzieher unter Beachtung der §§ 758, 759 ZPO - nötigenfalls mit Gewalt, jedoch unter Vermeidung jeder unnötigen Härte - überwinden. 4Die Zwangsmaßnahmen dürfen nicht über das zur Beseitigung des Widerstandes notwendige Maß hinausgehen.

 

3.

Das Protokoll über die Vollstreckung muss die vorzunehmende Handlung, die bei der Vollstreckung anwesenden Personen und die von dem Gerichtsvollzieher angewandten Zwangsmaßregeln bezeichnen.

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