1.

1Die eidesstattliche Versicherung muss der Schuldner vor dem Gerichtsvollzieher persönlich leisten. 2Für prozessunfähige Schuldner ist deren gesetzlicher Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. 3Der gesetzliche Vertreter, den der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher anzugeben hat, offenbart im Namen des Schuldners dessen Vermögen. 4Bei einer Mehrheit von gesetzlichen Vertretern ist die eidesstattliche Versicherung von so vielen Vertretern abzugeben, wie zur Vertretung des Schuldners erforderlich sind. 5Besteht bei einer Mehrheit von gesetzlichen Vertretern jeweils Einzelvertretungsbefugnis, entscheidet der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen, welcher der Vertreter die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat.

 

2.

1Bei Auftragseingang prüft der Gerichtsvollzieher anhand des von dem Gläubiger dem Auftrag beizufügenden Schuldtitels und der sonstigen für die Vollstreckung, insbesondere die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung übergebenen Urkunden, ob die Voraussetzungen für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vorliegen. 2Neben den übrigen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung prüft er, ob eine der folgenden Verfahrensvoraussetzungen vorliegt:

 

a)

Die Pfändung hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt.

2Den Nachweis der erfolglosen Pfändung hat der Gläubiger durch Vorlage des Vollstreckungsprotokolls oder der besonderen Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers, der die Vollstreckung versucht hat, zu erbringen. 3Eine Bezugnahme auf die in den Sonderakten des Gerichtsvollziehers befindlichen Urkunden reicht aus, wenn dieser auch mit der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beauftragt wird. 4Der Gerichtsvollzieher entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung ihres Alters über den Beweiswert der Unterlagen. 5Im Regelfall sollen seit dem Tag des bescheinigten erfolglosen Vollstreckungsversuchs nicht mehr als sechs Monate vergangen sein.

 

b)

Der Gläubiger macht glaubhaft, dass er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen kann.

2Die Glaubhaftmachung kann durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 63, durch Vorlage einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung oder eines Vollstreckungsprotokolls in einer anderen Sache, durch Hinweis auf die Eintragung des Erlasses eines Haftbefehls gegen den Schuldner im Schuldnerverzeichnis sowie eine Versicherung des Gläubigers an Eides statt (§ 294 ZPO) vor einem Gericht erfolgen. 3Hinsichtlich des Alters der Unterlagen gilt Buchstabe a Abs. 2, Sätze 3 und 4 entsprechend.

 

c)

Der Schuldner hat die Durchsuchung (§ 758 ZPO) verweigert.

2Die Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der anwesende Schuldner oder sein anwesender gesetzlicher Vertreter eine nach Ort, Zeit und Umständen gerechtfertigte Durchsuchung durch den Gerichtsvollzieher ausdrücklich verweigert hat. 3Die Verweigerung der Durchsuchung durch eine andere Person, die statt des Schuldners in die Durchsuchung einwilligen könnte, reicht nicht aus.

 

d)

Der Schuldner ist bei Vollstreckungsversuchen für denselben Gläubiger wiederholt in seiner Wohnung (§ 107 Nr. 1 Abs. 2) nicht angetroffen worden, nachdem ihm von dem Gerichtsvollzieher einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt worden war.

2Dabei hat der Gerichtsvollzieher zu prüfen, ob

aa)

bei einem Vollstreckungsversuch der Schuldner in der Wohnung (§ 107 Nr. 1 Abs. 2) nicht angetroffen worden ist,

bb)

dem Schuldner der Termin eines weiteren Zwangsvollstreckungsversuchs formlos angekündigt worden ist,

cc)

in der Ankündigung auf die gesetzliche Folge des § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für den Fall hingewiesen worden ist, dass der Schuldner nicht durch seine eigene Anwesenheit oder die eines von ihm beauftragten Dritten die Durchführung der Zwangsvollstreckung in seiner Wohnung sicherstellt,

dd)

dem Schuldner in der Ankündigung aufgegeben worden ist, den Gerichtsvollzieher zu unterrichten, falls er an dem angekündigten Termin verhindert ist und entsprechende Nachweise vorzulegen,

ee)

die beiden Termine des Nichtantreffens, insbesondere der Zeitpunkt und die Form der Ankündigung über den vorangekündigten Termin, aktenkundig gemacht sind und ob zwischen dem Tag des Zugangs der Ankündigung und dem Tag des erneuten Vollstreckungsversuchs mindestens zwei Wochen lagen,

ff)

von dem Schuldner eine schriftlich oder zu Protokoll erklärte ausreichende und z. B. auf Grund eines Nachweises durch eine Urkunde glaubhaft gemachte Entschuldigung für die Abwesenheit vorliegt,

gg)

von dem Gläubiger bei der Auftragserteilung an ihn die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO durch Vorlage einer Protokollabschrift oder durch eine Bescheinigung eines anderen Gerichtsvollziehers oder durch Bezugnahme auf seine Sonderakte nachgewiesen worden sind.

 

3.

1Wenn eine der in Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, stellt der Gerichtsvollzieher vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung oder vor der Bestimmung eines Termins zur Ab...

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