1.

Kann dem Schuldner die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zugestellt werden, weil er unbekannt oder unbekannt verzogen ist, dann hebt der Gerichtsvollzieher den Termin auf und benachrichtigt den Gläubiger unter Übersendung der Zwangsvollstreckungsunterlagen.

 

2.

1Ist der Schuldner nach der Rückbriefadresse an einen Ort außerhalb des Bezirkes des Gerichtsvollziehers verzogen, kann der Gerichtsvollzieher mangels anderer Anhaltspunkte regelmäßig davon ausgehen, dass der Schuldner bereits bei Auftragseingang an den anderen Ort verzogen war. 2In diesem Fall hebt er den Termin auf. 3Ist der Schuldner innerhalb des Amtsgerichtsbezirks in den Bezirk eines anderen Gerichtsvollziehers umgezogen, so gibt er den Auftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher ab. 4Ist der Schuldner außerhalb des Amtsgerichtsbezirks verzogen, leitet der Gerichtsvollzieher den Auftrag an das zuständige Amtsgericht weiter und benachrichtigt unverzüglich den Gläubiger; ist dies nicht angängig oder zweckmäßig, so ist der Auftrag dem Gläubiger mit entsprechender Mitteilung zurückzusenden (§ 29 Nr. 2 Buchstabe b GVO).

 

3.

1Ist der Schuldner nach Eingang des Auftrags zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach dem Wissen des Gerichtsvollziehers an einen Ort außerhalb des Amtsgerichtsbezirks verzogen, dann ersucht der Gerichtsvollzieher den für den jetzigen Wohnort oder Aufenthaltsort zuständigen Gerichtsvollzieher, den Schuldner im Wege der Rechtshilfe dort zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei ihm zu laden. 2Der Gerichtsvollzieher benachrichtigt von seinem Rechtshilfeersuchen den Gläubiger formlos. 3Der ersuchte Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, selbst die Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu prüfen. 4Er ist auch nicht befugt, bei einem glaubhaften Ratenzahlungsversprechen des Schuldners nach § 900 Abs. 3 ZPO Ratenzahlung zu bewilligen. 5In einem solchen Fall legt er unter Aufhebung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Unterlagen mit dem im Protokoll aufgenommenen Ratenzahlungsversprechen und seinen Hinweisen zu dessen Glaubhaftigkeit dem beauftragten Gerichtsvollzieher zur Entscheidung vor.

 

4.

1Nach Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat der ersuchte Gerichtsvollzieher die Urschrift des Protokolls und des Vermögensverzeichnisses an den ersuchenden Gerichtsvollzieher zu senden. 2Dieser ist verpflichtet, dem Gläubiger eine Abschrift von Protokoll und Vermögensverzeichnis nebst Vollstreckungsunterlagen zuzuleiten und unverzüglich, spätestens nach drei Werktagen die Urschrift des Protokolls und des Vermögensverzeichnisses bei dem für ihn zuständigen Vollstreckungsgerichts zu hinterlegen.

 

5.

1Soweit dem Gerichtsvollzieher nach Ladung und vor dem Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Einzelfall Mängel in den von Amts wegen zu beachtenden Voraussetzungen bekannt werden, hebt er stets den Termin unter Benachrichtigung von Gläubiger und Schuldner endgültig oder einstweilen auf. 2Eine einstweilige Verfahrenseinstellung unter Aufhebung des Termins kommt in den Fällen des § 775 Nrn. 2, 4 und 5 ZPO, eine endgültige in den Fällen des § 775 Nrn. 1 und 3 ZPO in Betracht. 3In den Fällen des § 775 Nrn. 4 und 5 ZPO hat der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin zu bestimmen, wenn der Gläubiger dies beantragt.

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