1.

1Der Gerichtsvollzieher vermeidet bei der Verhaftung unnötiges Aufsehen und jede durch den Zweck der Vollstreckung nicht gebotene Härte. 2In geeigneten Fällen kann er den Schuldner schriftlich zur Zahlung und zum Erscheinen an der Gerichtsstelle auffordern. 3Dies hat jedoch zu unterbleiben, wenn zu befürchten ist, der Schuldner werde sich der Verhaftung entziehen oder Vermögensgegenstände beiseite schaffen. 4Bei Widerstand wendet der Gerichtsvollzieher Gewalt an und beachtet dabei die §§ 758, 759 ZPO.

5Vor der Verhaftung stellt der Gerichtsvollzieher fest, dass die angetroffene Person die im Haftbefehl Bezeichnete ist. 6Er übergibt dem Schuldner bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls (§ 909 ZPO); eine Zustellung des Befehls ist nicht erforderlich.

7Der Gerichtsvollzieher befragt den Verhafteten, ob er jemanden von seiner Verhaftung zu benachrichtigen wünsche, und gibt ihm Gelegenheit zur Benachrichtigung seiner Angehörigen und anderer nach Lage des Falles in Betracht kommender Personen, soweit es erforderlich ist und ohne Gefährdung der Inhaftnahme geschehen kann. 8Ist die Benachrichtigung durch den Verhafteten nicht möglich oder angängig, so führt der Gerichtsvollzieher die Benachrichtigung selbst aus.

1Der Gerichtsvollzieher, der den Schuldner verhaftet hat, liefert ihn in die nächste zur Aufnahme von Schuldgefangenen bestimmte Justizvollzugsanstalt ein. 2Der Haftbefehl ist dem zuständigen Vollzugsbediensteten zu übergeben. 3Ist das Amtsgericht des Haftorts nicht die Dienstbehörde des einliefernden Gerichtsvollziehers, so weist er den Justizvollzugsbediensteten außerdem darauf hin, dass der verhaftete Schuldner zu jeder Zeit verlangen kann, bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftorts die eidesstattliche Versicherung abzugeben. 4Er weist ihn ferner darauf hin, den Schuldner sogleich zu unterrichten, zu welchen Zeiten Gründe der Sicherheit der Justizvollzugsanstalt einer Abnahme entgegenstehen. 5Außerdem übergibt er dem Justizvollzugsbediensteten die Vollstreckungsunterlagen, der sie dem bei Abgabebereitschaft des Schuldners herbeigerufenen Gerichtsvollzieher des Haftorts aushändigt. 6Eines besonderen Annahmebefehls bedarf es nicht. 7Einer Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt steht nicht entgegen, dass der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt hat oder seine Absicht dazu erklärt.

 

2.

1Das Protokoll muss die genaue Bezeichnung des Haftbefehls und die Bemerkung enthalten, dass dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift desselben übergeben worden ist; es muss ferner ergeben, ob und zu welcher Zeit der Schuldner verhaftet worden oder aus welchem Grund die Verhaftung unterblieben ist. 2Die Einlieferung des Schuldners in die Justizvollzugsanstalt ist von dem zuständigen Beamten unter dem Protokoll zu bescheinigen; dabei ist die Stunde der Einlieferung anzugeben.

 

3.

1Ist der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereit, so nimmt ihm der verhaftende Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung ab. 2Dem Gläubiger ist die Teilnahme zu ermöglichen, wenn er dies beantragt hat und die Versicherung gleichwohl ohne Verzug abgenommen werden kann. 3Dazu setzt sich der Gerichtsvollzieher fernmündlich mit dem Gläubiger in Verbindung. 4Ist dieser telefonisch erreichbar und will er nicht teilnehmen oder ist er oder sein Vertreter nicht in der Lage, innerhalb eines kurzen Zeitraums anwesend zu sein, so erfolgt die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung unverzüglich. 5Über die Angemessenheit der Wartezeit entscheidet der Gerichtsvollzieher. 6Im Zweifel ist dem Recht des Schuldners auf persönliche Freiheit der Vorrang vor dem Teilnahmeinteresse des Gläubigers einzuräumen. 7Von dem abwesenden Gläubiger fernmündlich übermittelte zulässige Fragen stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner.

 

4.

1Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in Steuersachen ist die Vollstreckungsbehörde (Finanzamt/Hauptzollamt) zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. 2Liegen diese örtlichen Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, welche die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die eidesstattliche Versicherung abnehmen, wenn der Schuldner zur Abgabe vor dieser Vollstreckungsbehörde bereit ist (vgl. § 284 Abs. 5 AO).

3Die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, kann bei dem nach § 899 Abs. 1 ZPO zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Haftbefehls beantragen. 4Für die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners aufgrund des Haftbefehls ist der Gerichtsvollzieher zuständig. 5Die Vollstreckungsbehörde teilt dem Gerichtsvollzieher den geschuldeten Betrag sowie den Schuldgrund mit und ermächtigt ihn, den geschuldeten Betrag anzunehmen und über den Empfang Quittung zu erteilen. 6Der Vollstreckungsschuldner kann die Verhaftung dadurch abwenden, dass er den geschuldeten Betrag in voller Höhe an den Gerichtsvollzieher zahlt oder nachweis...

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