1.

Bei der Vollziehung des dinglichen Arrestes wirkt der Gerichtsvollzieher in gleicher Weise mit wie bei der sonstigen Zwangsvollstreckung.

 

2.

1In bewegliche körperliche Sachen wird der Arrest durch Pfändung nach den Vorschriften vollzogen, die für die Zwangsvollstreckung gelten (§§ 928, 929 ZPO). 2Zu den beweglichen Sachen rechnen in diesem Fall auch die in das Schiffsregister eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und im Bau befindlichen oder fertiggestellten Schwimmdocks (§ 931 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 1968 - BGBl. I S. 1295 -); dies gilt nicht nur für deutsche, sondern auch für alle ausländischen Schiffe. 3Wegen der Benachrichtigung der konsularischen Vertretung bei der Pfändung von ausländischen Schiffen vgl. § 134 Nr. 4.

 

3.

1Der Gerichtsvollzieher pfändet in erster Linie Geld. 2Kann dies nicht geschehen, so pfändet er so viele Vermögensstücke des Schuldners, wie notwendig sind, um die im Befehl bezeichneten Beträge der Hauptforderung sowie der Zinsen und Kosten zu decken.

 

4.

1Die Unterbringung der Pfandstücke richtet sich nach den Vorschriften, die für gepfändete Sachen gelten. 2Jedoch ist gepfändetes Geld und der in einem etwaigen Verteilungsverfahren auf den Arrestgläubiger entfallende Betrag zu hinterlegen, falls nicht der Schuldner die Auszahlung an den Gläubiger ausdrücklich gestattet.

 

5.

1Die Pfandstücke dürfen auf Grund des Arrestbefehls nicht veräußert werden. 2Das Vollstreckungsgericht kann jedoch die Versteigerung und die Hinterlegung des Erlöses anordnen, wenn eine im Arrestwege gepfändete Sache der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde (§ 930 ZPO); erscheint die Stellung eines Antrags auf Versteigerung erforderlich, so soll der Gerichtsvollzieher die Beteiligten darauf aufmerksam machen.

3Die Pfändung auf Grund eines Arrestbefehls steht der Veräußerung der Pfandstücke für einen anderen Gläubiger nicht entgegen. 4Der Teil des Erlöses, der auf die durch das Arrestpfandrecht gesicherte Forderung entfällt, ist zu hinterlegen.

 

6.

1Bei der Vollziehung des Arrestes in ein Schiff, Schiffsbauwerk oder Schwimmdock sorgt der Gerichtsvollzieher durch geeignete Maßnahmen für die Bewachung und Verwahrung des Schiffes, Schiffsbauwerks oder Schwimmdocks. 2Die Vollziehung des Arrestes in das Schiff ist nicht zulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt (§ 482 HGB).

3Ist z. Zt. der Arrestvollziehung die Zwangsversteigerung des Schiffes, Schiffsbauwerks oder Schwimmdocks eingeleitet, so reicht der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsgericht eine Abschrift des Pfändungsprotokolls ein (§ 931 Abs. 5 ZPO).

 

7.

1In inländische Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, wird der Arrest dadurch vollzogen, dass der Gerichtsvollzieher das Luftfahrzeug in Bewachung und Verwahrung nimmt und ein Registerpfandrecht für die Forderung eingetragen wird (§ 99 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 - BGBl. I. S. 57 -).

2In ausländische Luftfahrzeuge wird der Arrest dadurch vollzogen, dass der Gerichtsvollzieher das Luftfahrzeug in Bewachung und Verwahrung nimmt und es nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung pfändet (§ 106 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen).

3Die Bewachung und Verwahrung sowie die Pfändung des Luftfahrzeugs unterbleiben, soweit nach den Vorschriften des Gesetzes über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen vom 17. März 1935 (RGBl. I S. 385) eine Pfändung unzulässig ist.

 

8.

1Die Vollziehung des Arrestes unterbleibt, wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher die Hinterlegung des Geldbetrags nachweist, durch die nach dem Inhalt des Befehls die Vollziehung des Arrestes abgewendet werden kann (§ 923 ZPO). 2Hinterlegt der Schuldner den Betrag erst nach der Vollziehung des Arrestes, so ist er mit dem Antrag auf dessen Aufhebung an das Gericht zu verweisen. 3Hat ausweislich des Arrestbefehls der Gläubiger wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit zu leisten, so stellt der Gerichtsvollzieher vor der Vollziehung des Arrestes fest, dass der Gläubiger die Sicherheitsleistung bewirkt hat.

 

9.

1Soll ein Arrestbefehl vor oder bei der Zustellung vollzogen werden (§§ 929 Abs. 3, 750 Abs. 1 ZPO) und übergibt der Schuldner dem Gerichtsvollzieher die im Arrestbefehl bestimmte Lösungssumme (§ 923 ZPO), so darf der Gerichtsvollzieher die Summe in Empfang nehmen und von der Vollstreckung absehen, vorausgesetzt, dass der Schuldner auch die erwachsenen Gerichtsvollzieherkosten mit entrichtet. 2Der Gerichtsvollzieher handelt in diesem Fall in amtlicher Eigenschaft und hat die ihm übergebene Lösungssumme unverzüglich zu hinterlegen.

 

10.

1Erwirkt der Gläubiger demnächst wegen der Arrestforderung einen vollstreckbaren Titel und liegen im Übrigen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Zustellung ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?