1.

1Eine einstweilige Verfügung wird im Auftrag des Gläubigers nach den Anordnungen vollzogen, die das Gericht in der Verfügung getroffen hat. 2Dabei ist diejenige Art des Vollstreckungsverfahrens anzuwenden, die zur Durchführung dieser Anordnungen erforderlich ist. 3Ist z. B. dem Schuldner die Herausgabe einer beweglichen Sache an den Gläubiger aufgegeben, so richtet sich das Verfahren nach § 179; hat der Schuldner einen bestimmten Geldbetrag (z. B. Unterhaltsgelder) zu leisten, so wird dieser nach den Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen beigetrieben.

 

2.

1Nach § 938 ZPO kann die einstweilige Verfügung auch in einer Sequestration bestehen, d. h. in der Verwahrung und Verwaltung durch eine Vertrauensperson. 2Der Gerichtsvollzieher wird bei der Vollziehung einer solchen Verfügung nur insoweit tätig, als es sich darum handelt, dem Sequester durch eine Zwangsmaßnahme die Durchführung der Sequestration zu ermöglichen, z. B. durch die Wegnahme einer beweglichen Sache oder die Räumung eines Grundstücks und die Übergabe an den Sequester. 3Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, das Amt eines Sequesters zu übernehmen.

 

3.

1Erfordert die in einer einstweiligen Verfügung angeordnete Sicherstellung einer Sache nur eine Verwahrung (ohne Verwaltung), so liegt keine Sequestration vor. 2Der Gerichtsvollzieher muss die Verwahrung mit übernehmen, da sie noch eine Vollstreckungshandlung darstellt. 3Die Kosten einer solchen Verwahrung sind Vollstreckungskosten. 4Die Sicherstellung einer beweglichen Sache bedeutet in der Regel keine Sequestration, da sie keine selbständige Verwaltung notwendig macht.

5Ist in der einstweiligen Verfügung die Sequestration angeordnet, so kann der Gerichtsvollzieher im Zweifel davon ausgehen, dass es sich um die Anordnung einer Verwaltung handelt; er kann in diesen Fällen nach Nr. 2 verfahren.

 

4.

1Einstweilige Verfügungen kann das Gericht auch vor Eröffnung des Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahrens erlassen (§106 KO, § 2 Abs. 3 GesO, § 21 InsO). 2Solche Verfügungen werden auf Anordnung des Gerichts vollzogen, nicht im Parteiauftrag.

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