2. |
Der Gerichtsvollzieher ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane in Anspruch zu nehmen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 FGG). |
3. |
Die in § 759 ZPO vorgesehene Zuziehung von Zeugen begründet bei der Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers, ist zu seiner eigenen Absicherung jedoch geboten, wenn er nicht die Hilfe der polizeilichen Vollzugsorgane in Anspruch nimmt. |
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