1.

1Das Gericht kann dem Gerichtsvollzieher den Auftrag erteilen, die Herausgabe einer Sache, die Vorlegung einer Sache oder die Durchführung einer gerichtlichen Anordnung mit Gewalt zu erzwingen. 2Der Gerichtsvollzieher muss in diesem Fall durch eine besondere Verfügung des Gerichts zur Anwendung von Gewalt ermächtigt oder angewiesen werden. 3Die gerichtliche Verfügung ist der Person vorzuzeigen, die von der Amtshandlung betroffen ist; auf Verlangen ist ihr eine Abschrift der Verfügung zu erteilen. 4Über die Ausführung der Anordnung hat der Gerichtsvollzieher schriftlich zu berichten.

 

2.

Der Gerichtsvollzieher ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane in Anspruch zu nehmen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 FGG).

 

3.

Die in § 759 ZPO vorgesehene Zuziehung von Zeugen begründet bei der Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers, ist zu seiner eigenen Absicherung jedoch geboten, wenn er nicht die Hilfe der polizeilichen Vollzugsorgane in Anspruch nimmt.

[1] (§ 33 FGG)

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