1. |
1Das die Kindesherausgabe anordnende Gericht (nicht der Herausgabeberechtigte) ersucht den Gerichtsvollzieher gemäß § 33 FGG um die Vollstreckung. 2Über die Erledigung des Ersuchens hat der Gerichtsvollzieher dem Gericht schriftlich zu berichten. 3Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Vollstreckung in sinngemäßer Anwendung und im Rahmen des § 113 aufzuschieben. |
2. |
1Gewalt darf der Gerichtsvollzieher nur anwenden, wenn er hierzu von dem Gericht durch eine besondere Verfügung ermächtigt worden ist (§ 33 Abs. 2 FGG). 2Die gerichtliche Verfügung berechtigt den Gerichtsvollzieher, den Widerstand des Herausgabepflichtigen zu überwinden sowie dessen Wohnung zu durchsuchen. 3§ 213 Nr. 1 Satz 3 gilt entsprechend. |
3. |
§ 213 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. |
6. |
1Der Gerichtsvollzieher darf Sachen, die für den persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmt sind und im Zeitpunkt der Herausgabe nicht dringend vom Kind benötigt werden, gegen den Willen des Herausgabepflichtigen nur dann wegnehmen, wenn er durch einen entsprechenden Vollstreckungstitel dazu legitimiert ist (z. B. einstweilige Anordnung nach § 50d FGG oder § 620 Satz 1 Nr. 8 ZPO). 2Sachen, die das Kind sofort benötigt, wie z. B. angemessene Kleidung für eine Reise sowie Schulsachen, können gleichzeitig weggenommen werden. |
7. |
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Vollstreckung von Anordnungen,
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