1.

Die Protesterhebung darf nur an einem Werktag, jedoch nicht an einem Sonnabend, stattfinden.

 

2.

1Die Proteste sollen in der Zeit von 9 - 18 Uhr erhoben werden (Proteststunden); die Protesturkunde braucht jedoch nicht innerhalb dieser Zeit errichtet zu werden.

2Bei der Protesterhebung in den Geschäftsräumen des Protestgegners (vgl. § 224) ist tunlichst auf die übliche Geschäftszeit Rücksicht zu nehmen.

3Außerhalb der Proteststunden soll die Protesterhebung nur erfolgen, wenn der Protestgegner ausdrücklich einwilligt.

[1] (Art. 86, 72 Abs. 1 WG, 55 ScheckG)

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