1. |
Der Protest muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist erhoben werden. |
2. |
1Die Vorlegungsfristen sind in Art. 29 ScheckG festgelegt. 2Danach sind in Deutschland zahlbare Schecks vorzulegen,
3Diese Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, der im Scheck als Ausstellungstag angegeben ist. |
3. |
Ist die Vorlegung am letzten Tag der Frist erfolgt, so kann der Protest auch noch an dem folgenden Werktag erhoben werden. |
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