1.

Die Vorschriften des § 224 über die Proteststelle, des § 225 über das Verfahren bei der Protesterhebung und des § 228 über die Protesturkunde finden für den Scheckprotest sinngemäße Anwendung.

 

2.

1Für die Protesterhebung beim Verrechnungsscheck gelten folgende besondere Bestimmungen:

2Der Scheckinhaber hat dem Gerichtsvollzieher Weisung zu erteilen, wie die Verrechnung vorgenommen werden soll, z. B. durch Gutschrift auf seinem bei dem Bezogenen bereits vorhandenen oder einzurichtenden Konto. 3Der Bezogene kann jedoch jede andere Art einer rechtlich zulässigen Verrechnung wählen.

4Ist der Bezogene zur Verrechnung bereit, so darf der Gerichtsvollzieher den Scheck erst aushändigen, wenn er von dem Bezogenen eine Gutschriftsanzeige oder eine sonstige verbindliche Erklärung über die Verrechnung erhalten hat.

5Bietet der Bezogene dem Gerichtsvollzieher bei der Vorlegung eines Verrechnungsschecks Barzahlung an, so ist der Gerichtsvollzieher trotz des Verrechnungsvermerks berechtigt und verpflichtet, die Zahlung anzunehmen. 6Ferner ist er verpflichtet, angebotene Teilzahlungen anzunehmen (Art. 34 Abs. 2 ScheckG).

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