1. |
1Vor dem Beginn des Versteigerungstermins sind die zu versteigernden Sachen bereitzustellen und mit dem Verzeichnis zu vergleichen. 2Sollten Sachen fehlen oder beschädigt sein, so ist dies unter dem Verzeichnis zu vermerken. 3§ 144 Nr. 1 gilt entsprechend. |
2. |
1Die Versteigerungsbedingungen müssen dem § 1238 BGB entsprechen. 2Insbesondere ist darin aufzunehmen, dass der Käufer den Kaufpreis sofort bar zu entrichten habe und andernfalls seine Rechte verliere (§ 1238 Abs. 1 BGB). 3Verlangt der Pfandgläubiger die Versteigerung unter anderen Bedingungen (vgl. § 1238 Abs. 2 BGB), so soll er darauf hingewiesen werden, dass er für den Schaden haftet, der daraus für den Eigentümer des Pfandes entsteht. |
3. |
1Im Termin sind zunächst die Kaufbedingungen bekannt zu machen. 2Sodann ist zum Bieten aufzufordern. 3Die Gegenstände sind in der Regel einzeln und in der Reihenfolge des Verzeichnisses aufzurufen und den Kauflustigen zur Besichtigung vorzuzeigen. 4Gegenstände, die sich dazu eignen, insbesondere eine Anzahl von Gegenständen derselben Art, können auch zusammen ausgeboten werden. 5Der Auftraggeber und der Eigentümer des Pfandes können bei der Versteigerung mitbieten (§ 1239 Abs. 1 BGB). 6Das Gebot des Eigentümers und - wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet - das Gebot des Schuldners ist zurückzuweisen, wenn nicht der gebotene Betrag sogleich bar erlegt wird (§ 1239 Abs. 2 BGB). 7Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber etwas anderes bestimmt. 8Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. 9Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- und Silberwert zugeschlagen werden (§ 1240 Abs. 1 BGB). 10Die Verpflichtung eines jeden Bieters erlischt, sobald ein Übergebot abgegeben wird oder wenn die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird (§ 156 BGB). |
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