1.

Nach der Justizbeitreibungsordnung werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes oder der Länder einzuziehen sind:

 

a)

Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet;

 

b)

gerichtlich erkannte Geldbußen und Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;

 

c)

Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über den Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache;

 

d)

Ordnungs- und Zwangsgelder;

 

e)

Gerichtskosten;

 

f)

Ansprüche auf Zahlung der vom Gericht im Verfahren der Prozesskostenhilfe bestimmten Beträge;

 

g)

Zulassungs- und Prüfungsgebühren;

 

h)

alle sonstigen Justizverwaltungsabgaben;

 

i)

Kosten der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten, soweit sie selbständig oder gleichzeitig mit einem Anspruch, der nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung vollstreckt wird, bei dem Auftraggeber oder Ersatzpflichtigen beigetrieben werden;

 

k)

Ansprüche gegen Beamte, nichtbeamtete Beisitzer und Vertrauenspersonen, gegen Rechtsanwälte, gegen Zeugen und Sachverständige sowie gegen mittellose Personen auf Erstattung von Beiträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zuviel gezahlt sind;

 

l)

Ansprüche gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in den Fällen der §§ 465, 467, 467a, 470, 472b, 473 StPO zuviel gezahlt sind;

 

m)

nach §§ 56g, 69e Satz 1 FGG festgesetzte Ansprüche;

 

n)

alle sonstigen Ansprüche, die nach Bundes- oder Landesrecht im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden können (z. B. Geldbeträge, die auf Grund von Entscheidungen in Disziplinarsachen oder auf Grund des Erstattungsgesetzes geschuldet werden).

 

2.

Werden mit Ansprüchen nach Nr. 1 Buchstaben a - d zugleich die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten für die Beitreibung der Kosten die gleichen Vorschriften, die für die Beitreibung der Ansprüche maßgebend sind (§ 1 Abs. 4 JBeitrO).

 

3.

1Zwangsgelder, die gegen den Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Erzwingung einer Handlung festgesetzt sind (§ 888 Abs. 1 ZPO), werden nicht nach der Justizbeitreibungsordnung beigetrieben, sondern nach der Zivilprozessordnung auf Antrag des Gläubigers vollstreckt. 2Sie gebühren der Landeskasse; der Gerichtsvollzieher überweist sie nach der Einziehung unmittelbar an die zuständige Kasse.

[1] (§ 1 JBeitrO)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge