1.

Der Gerichtsvollzieher wendet bei der Vollstreckung grundsätzlich die Bestimmungen an, die für eine Vollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten maßgebend sind.

 

2.

An die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstreckungsbehörde.

 

3.

1Ist bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch ein erwachsener Haushaltsangehöriger noch ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter anwesend gewesen, so unterrichtet der Gerichtsvollzieher den Schuldner in schriftlicher Form kurz über die erfolgten Maßnahmen und vermerkt dies im Protokoll. 2Eine Abschrift des Protokolls ist ihm nicht zu übersenden.

 

4.

1Die Vollstreckung ist so zu fördern, dass der Vollstreckungsauftrag fristgerecht erledigt wird. 2Eine etwa erforderliche Nachfrist ist rechtzeitig vor Ablauf der Erledigungsfrist bei der Vollstreckungsbehörde zu beantragen.

[1] (§ 6 JBeitrO)

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