1Der Gerichtsvollzieher gibt auf dem Umschlagvordruck nach Anlage 2 der ZustVV an:

 

a)

seinen eigenen Namen nebst Wohnort und Amtseigenschaft,

 

b)

die Geschäftsnummer, die der Vorgang bei ihm hat,

 

c)

die Anschrift des Zustellungsadressaten.

2Hierbei achtet er darauf, dass Zustellungsadressat und Bestimmungsort genau bezeichnet sind. 3Insbesondere sorgt er bei häufig vorkommenden Familiennamen und gleich oder ähnlich lautenden Ortsnamen für eine hinreichend bestimmte Bezeichnung. 4Bei der Zustellung an Personenmehrheiten (§ 28 Nr. 2) gibt der Gerichtsvollzieher die Anschrift der Behörde, Gemeinde usw. an und fügt den Zusatz bei: "zu Händen des Leiters (Vorstandes usw.)"

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