1.

Bei der Entgegennahme von Aufträgen muss der Gerichtsvollzieher mit der nach den Umständen des Falles gebotenen Vorsicht verfahren, um zu verhindern, dass er über die Person des Auftraggebers oder seines Bevollmächtigten getäuscht wird (vgl. auch § 111 Nr. 1).

 

2.

1Auf die Echtheit der Unterschrift unter einem Schriftstück darf er sich in der Regel verlassen. 2Er ist jedoch zu weiteren Nachforschungen verpflichtet, wenn Anhaltspunkte für eine Fälschung vorhanden sind.

 

3.

1Die Übernahme eines Auftrags ist abzulehnen, wenn der Auftrag mit den bestehenden Vorschriften unvereinbar ist. 2Von der Ablehnung ist der Auftraggeber unter Bekanntgabe der Gründe zu benachrichtigen.

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