1.

1Der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung durch, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist. 2Er ist auch in den Fällen für die Zwangsvollstreckung zuständig, in denen der Gläubiger einen Anspruch ohne vorangegangenen Rechtsstreit nach den Vorschriften der ZPO beitreiben kann.

 

2.

Zum Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers gehören folgende Zwangsvollstreckungen:

 

a)

Zum Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers gehören folgende Zwangsvollstreckungen:

 

b)

die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, durch Wegnahme dieser Papiere (§ 831 ZPO);

 

c)

die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von beweglichen Sachen sowie zur Erwirkung der Herausgabe, Überlassung und Räumung von unbeweglichen Sachen und eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (§§ 883 - 885 ZPO);

 

d)

die Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des Widerstandes des Schuldners gegen Handlungen, die er nach den §§ 887, 890 ZPO zu dulden hat (§ 892 ZPO) oder zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen eine Unterlassungsverpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (§ 892a ZPO);

 

e)

die Zwangsvollstreckung durch Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und Haft (§§ 899 - 914 ZPO);

 

f)

die Vollziehung von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen in dem Umfang, in dem die Zwangsvollstreckung dem Gerichtsvollzieher zusteht (§§ 916 - 945 ZPO).

 

3.

1Außerdem steht dem Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen eine beschränkte Mitwirkung zu. 2Das Nähere bestimmen die §§ 172 - 178.

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