Dem Gericht sind folgende Zwangsvollstreckungen vorbehalten:

 

a)

die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen. 2Zu diesem Vermögen rechnen auch eingetragene Schiffe, eingetragene und eintragungsfähige Schiffsbauwerke und im Bau befindliche oder fertiggestellte Schwimmdocks, inländische Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle oder in dem von dem Amtsgericht Braunschweig geführten Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, und ausländische Luftfahrzeuge. 3Eine Mitwirkung des Gerichtsvollziehers kann hierbei nur in bestimmten Einzelfällen in Betracht kommen (vgl. z. B. §§ 57b, 65, 93, 94 Abs. 2, 108 Abs. 1, 150 Abs. 2, 165, 171, 171c Abs. 2 und 3, 171h ZVG);

 

b)

die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögensrechte (vgl. jedoch § 57 Nr. 2 Buchstaben a und b und Nr. 3);

 

c)

die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen (§§ 887 - 891 ZPO).

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