Aus anderen Gesetzen sind folgende Schuldtitel hervorzuheben:

 

1.

gerichtliche Beschlüsse und Vergleiche in Landwirtschaftssachen (§ 31 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 – BGBI. I S. 667 ff.),

 

2.

rechtskräftige Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und einstweilige Anordnungen nach § 45 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes,

 

3.

Entscheidungen, Vergleiche und einstweilige Anordnungen auf Grund der §§ 13 Abs. 3 und 4, 16 und 18a der 6. DVO zum Ehegesetz betr. die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats vom 21. Oktober 1944 (RGBl. I S. 256) in der jeweils geltenden Fassung,

 

4.

rechtskräftig bestätigte vorgängige Vereinbarungen oder Auseinandersetzungen nach den §§ 98, 99 FGG,

 

5.

rechtskräftig bestätigte Dispachen (§ 158 Abs. 2 FGG),

 

6.

Vergütungsfestsetzungen nach den §§ 35 Abs. 3, 85 Abs. 3, 104 Abs. 6, 142 Abs. 6, 147 Abs. 3, 163 Abs. 4, 258 Abs. 5, 265 Abs. 4, 336 Abs. 1 Satz 4, 350 Abs. 4 AktG und nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom 6. November 1969 (BGBl. I S. 2081),

 

7.

rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in Vertragshilfesachen, sofern das Gericht ihre Vollstreckbarkeit nicht ausgeschlossen hat (§ 16 des Vertragshilfegesetzes vom 26. März 1952 - BGBl. I S. 198 -),

 

8.

Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungsverfahren (§§ 93, 118, 132 ZVG),

 

9.

bestätigte Vergleiche nach § 85 VerglO,

 

10.

Beschlüsse über die Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 109 KO) und der Gesamtvollstreckung (§ 5 GesO), Eintragungen in die Konkurstabelle nach § 164 Abs. 2 KO und Ausfertigungen aus dem bestätigten Forderungsverzeichnis nach § 18 Abs. 2 Satz 2 GesO,

 

11.

rechtskräftig bestätigte Zwangsvergleiche in Konkursverfahren (§ 194 KO) oder Gesamtvollstreckungsverfahren (§ 16 GesO),

 

12.

für vollstreckbar erklärte Vorschuss-, Zusatz- und Nachschussberechnungen (§§ 105 -115d GenG),

 

13.

Entscheidungen in Strafsachen, durch die der Verfall einer Sicherheit ausgesprochen ist (§ 124 StPO),

 

14.

Entscheidungen über die Entschädigung des Verletzten im Strafverfahren (§§ 406, 406b StPO),

 

15.

Entscheidungen der Gerichte in Arbeitssachen (§§ 62, 64 Abs. 3, 85, 87 Abs. 2, 92 Abs. 2 ArbGG) und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (§ 199 SGG),

 

16.

gerichtliche Vergleiche, Schiedssprüche und Schiedsvergleiche in Arbeitsstreitigkeiten (§§ 54 Abs. 2, 62, 109 ArbGG) sowie Anerkenntnisse und gerichtliche Vergleiche nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG,

 

17.

Widerrufbescheide der Entschädigungsbehörden, soweit die Entscheidungsformel die Verpflichtung zur Rückzahlung bestimmter Betrage enthält (§ 205 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562),

 

18.

Verwaltungsakte nach dem Sozialgesetzbuch gemäß § 66 Abs. 4 SGB-Verwaltungsverfahren - (SGB X),

 

19.

Vergleiche vor den Einigungsstellen in Wettbewerbssachen (§ 27a Abs. 7 UWG),

 

20.

vom Präsidenten der Notarkammer ausgestellte, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Notarkammer versehene Zahlungsaufforderungen wegen rückständiger Beiträge (§ 73 Abs. 2 BNotO), wegen der von der Notarkammer festgesetzten Zwangsgelder (§ 74 Abs. 2 BNotO) oder wegen der der Notarkammer zukommenden Beträge aus Notariatsverwaltungen (§ 59 Abs. 1 Satz 3 BNotO); ferner die von dem Präsidenten der Notarkammer in München ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderungen wegen rückständiger Abgaben (§ 113 Abs. 7 Satz 3 BNotO) oder wegen der Notarkasse zukommenden Beträge aus Notariatsverweserschaften (§113 Abs. 3 Nr. 9 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Satz 3 BNotO),

 

21.

vom Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer erteilte, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene beglaubigte Abschriften der Bescheide des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer über die Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 57 Abs. 4 BRAO) und vom Schatzmeister der Patentanwaltskammer erteilte, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene beglaubigte Abschriften der Bescheide des Vorstandes der Patentanwaltskammer über die Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 50 Abs. 6 Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 - BGBl. I S. 557 ff. -),

 

22.

vom Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer ausgestellte, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene Zahlungsaufforderungen wegen rückständiger Beiträge (§ 84 Abs. 1 BRAO) und vom Schatzmeister der Patentanwaltskammer ausgestellte, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene Zahlungsaufforderungen wegen rückständiger Beiträge (§ 77 Abs. 1 Patentanwaltsordnung),

 

23.

vom Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilte, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschriften der Entscheidungsformel über die Verhängung einer Geldbuße und der Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Verfahren vor dem Anwaltsgericht (§§ 204 Abs. 3, 205 Abs. 1 BRAO),

 

24.

Kostenfestsetzungs - und Kostenerstattungsbeschlüsse im Verfahren betr. Todeserklärungen (§ 38 Versch...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?