1.

1Die Vollstreckungsklausel lautet nach § 725 ZPO:

"Vorstehende Ausfertigung wird dem ... usw. (Bezeichnung der Person, für die vollstreckt werden soll) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt".

2Es ist nicht erforderlich, dass die Vollstreckungsklausel genau diesen vom Gesetz festgelegten Wortlaut hat. 3Sie muss aber inhaltlich der gesetzlichen Fassung entsprechen, insbesondere die Zwangsvollstreckung als Zweck hervorheben und den Gläubiger ausreichend bezeichnen.

 

2.

Die Vollstreckungsklausel muss der Ausfertigung des Urteils am Schluss beigefügt und mit dem Amtssiegel (Dienststempel) und der Unterschrift der Stelle versehen sein, die sie zu erteilen hat.

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