Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt:

 

a)

bei gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen grundsätzlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts 1. Instanz. 2Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts zuständig (§§ 724, 725 ZPO). 3Dies gilt auch für Gerichte für Arbeitssachen und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit;

 

b)

in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 und des § 749 ZPO der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 12 RPflG);

 

c)

in den Fällen der §§ 9, 13 Abs. 4 und § 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG) vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle;

 

d)

bei Vergleichen vor Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat, soweit nicht nach landesrechtlicher Bestimmung der Vorsteher der Gütestelle zuständig ist (§ 797a ZPO);

 

e)

bei gerichtlichen Urkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts, das die Urkunde verwahrt (§ 797 Abs. 1 ZPO). Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 13 RPflG);

 

f)

bei notariellen Urkunden der Notar oder die Behörde, welche die Urkunde verwahrt (§ 797 Abs. 2 ZPO).

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