1.

Die Zwangsvollstreckung findet nur nach dem Inhalt der Vollstreckungsklausel und des für vollstreckbar erklärten Inhalts des Schuldtitels statt, also auch nur

 

a)

für denjenigen, der in der Vollstreckungsklausel oder - sofern es keiner Vollstreckungsklausel bedarf - im Schuldtitel als Gläubiger bezeichnet ist,

 

b)

gegen denjenigen, der im Schuldtitel oder in der Vollstreckungsklausel als Schuldner bezeichnet ist.

 

2.

Ein Schuldtitel, in dem als Gläubiger oder Schuldner ein Einzelkaufmann mit seiner Firma bezeichnet ist, ist nicht für oder gegen den jeweiligen Firmeninhaber vollstreckbar.

 

3.

1In gewissen Fällen ist ein Schuldtitel nicht unter den Prozessparteien wirksam, sondern auch für und gegen andere Personen, z. B. Rechtsnachfolger, Nacherben, Übernehmer eines Handelsgeschäfts oder eines ganzen Vermögens (§§ 727 ff. ZPO). 2Es ist nicht Sache des Gerichtsvollziehers zu prüfen, ob ein solcher Fall vorliegt. 3Wird dem Gerichtsvollzieher eine Zwangsvollstreckung für oder gegen andere als die im Schuldtitel bezeichneten Personen aufgetragen, so lehnt er den Auftrag ab und gibt den Beteiligten die Beschaffung einer umgeschriebenen Vollstreckungsklausel auf (vgl. jedoch §§ 97 Nr. 2, 100).

 

4.

Tritt auf Seiten des Gläubigers die Rechtsnachfolge erst nach Beginn der Zwangsvollstreckung ein, so darf die Zwangsvollstreckung für den Rechtsnachfolger erst fortgesetzt werden, wenn die Vollstreckungsklausel auf diesen umgeschrieben und dem Schuldner zugestellt ist.

[1] (§§ 727 - 730 ZPO)

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