1.

1Vor Beginn der Zwangsvollstreckung prüft der Gerichtsvollzieher, ob dem Schuldner sämtliche Urkunden zugestellt sind, welche die rechtliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung bilden. 2Nötigenfalls stellt der Gerichtsvollzieher diese Urkunden selbst zu.

 

2.

Die Zustellung auf Betreiben des Gläubigers ist entbehrlich, soweit die Urkunden zulässigerweise schon von Amts wegen zugestellt sind und die Zustellung dem Gerichtsvollzieher nachgewiesen wird.

 

3.

Die Zustellung von Entscheidungen des Familiengerichts in Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes und in solchen Verfahren erlassenen einstweiligen Anordnungen erfolgt erst nach deren Vollziehung, wenn das Gericht gemäß § 64b Abs. 2 Satz 2 FGG oder § 64b Abs. 3 Satz 3 FGG die Zulässigkeit der Vollziehung vor der Zustellung an den Antragsgegner, das heißt den Schuldner, angeordnet hat.

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