2. |
Die Zustellung auf Betreiben des Gläubigers ist entbehrlich, soweit die Urkunden zulässigerweise schon von Amts wegen zugestellt sind und die Zustellung dem Gerichtsvollzieher nachgewiesen wird. |
3. |
Die Zustellung von Entscheidungen des Familiengerichts in Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes und in solchen Verfahren erlassenen einstweiligen Anordnungen erfolgt erst nach deren Vollziehung, wenn das Gericht gemäß § 64b Abs. 2 Satz 2 FGG oder § 64b Abs. 3 Satz 3 FGG die Zulässigkeit der Vollziehung vor der Zustellung an den Antragsgegner, das heißt den Schuldner, angeordnet hat. |
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