1.

Der Gerichtsvollzieher hat die besonderen Vorschriften zu beachten, die für die Vornahme bestimmter Amtshandlungen an Sonnabenden, an Sonn - und Feiertagen und zur Nachtzeit gelten (vgl. §§ 65, 217, 253, 264).

 

2.

Die Nachtzeit im Sinne des Gesetzes umfasst die Stunden von einundzwanzig bis sechs Uhr.

[1] (§ 758a Abs. 4 ZPO)

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