1.

1Ist die Vollstreckung davon abhängig gemacht, dass der Gläubiger eine Sicherheit leistet, so darf der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung erst beginnen oder sie fortsetzen, wenn ihm die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist. 2Wegen der Zustellung dieser Urkunde vgl. § 77 Nr. 3.

 

2.

1Beabsichtigt der Gläubiger im Fall der Nr. 1 nur wegen eines bezifferten oder ohne weiteres bezifferbaren Teilbetrages einer Geldforderung zu vollstrecken, so hat er die entsprechende Teilsicherheitsleistung nachzuweisen. 2Der Gerichtsvollzieher prüft, ob die geleistete Teilsicherheit für die beantragte Teilvollstreckung ausreicht, andernfalls führt er die Teilvollstreckung nur in der Höhe aus, die der Teilsicherheit entspricht. 3Bei der Berechnung ist von der in dem Urteil angegebenen Gesamtsicherheit (auch bei weiteren Teilvollstreckungen) und von dem Gesamtbetrag der Vollstreckungsforderung zur Zeit der Auftragserteilung, der sich aus der von dem Gläubiger vorzulegenden Forderungsaufstellung ergibt, auszugehen. 4Der Gläubiger kann mehrfach Teilvollstreckung bei Nachweis weiterer Teilsicherheiten verlangen. 5Ist bei einer Verurteilung zu verschiedenartigen Leistungen die Gesamtsicherheit für die Geldleistung nicht gesondert ausgewiesen, kommt eine Teilvollstreckung gegen Teilsicherheitsleistung nicht in Betracht.

6Die Höhe des zulässigen Betrages für eine Teilvollstreckung errechnet sich wie folgt:

Teilsicherheitsleistung x Gesamtbetrag der zu vollstreckenden Forderung
Gesamtsicherheitsleistung

Die Höhe einer Teilsicherheitsleistung kann wie folgt errechnet werden:

zu vollstreckender Teilbetrag x Gesamtsicherheitsleistung
Gesamtbetrag der zu vollstreckenden Forderung

7Soweit der Gerichtsvollzieher die Teilvollstreckung durchführt, vermerkt er dies zusammen mit Art, Höhe und Datum der geleisteten Sicherheit und — bei der ersten Teilvollstreckung — mit dem Gesamtbetrag der zu vollstreckenden Forderung auf dem Titel.

8Eine Teilvollstreckung ist auch bei einer entsprechenden Gegensicherheitsleistung des Gläubigers im Falle des § 711 Satz 1 ZPO möglich.

 

3.

1Enthält der Schuldtitel keine Bestimmung über die Art der Sicherheit, so ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder geeigneten Wertpapieren zu bewirken (§ 108 ZPO), sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. 2Geeignete Wertpapiere sind nur Inhaber- oder mit Blankoindossament versehene Orderpapiere, die einen Kurswert haben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld angelegt werden darf (§ 108 ZPO; § 234 Abs. 1 BGB).

3Mit Wertpapieren kann nur in Höhe von 3 Vierteilen ihres Kurswertes Sicherheit geleistet werden (§ 234 Abs. 3 BGB). 4Nicht zur Sicherheitsleistung geeignet sind Sparbücher und ähnliche Papiere, die nur eine Forderung beweisen, aber nicht Träger des Rechts sind (z. B. Depotscheine, Versicherungsscheine, Pfandscheine).

 

4.

Ist die Sicherheit im Schuldtitel nach ihrer Art (z. B. durch Bankbürgschaft) oder nach dem Hinterlegungsort näher bestimmt, so prüft der Gerichtsvollzieher auch, ob diesen Erfordernissen genügt ist.

 

5.

Der Postschein, der die Absendung an die Hinterlegungsstelle bescheinigt, genügt nicht zum Nachweis der Hinterlegung; es bedarf einer Bescheinigung der Hinterlegungsstelle.

 

6.

Von dem Nachweis der Sicherheitsleistung hat der Gerichtsvollzieher abzusehen:

 

a)

wenn die Entscheidung rechtskräftig geworden ist und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dies auf dem Schuldtitel bescheinigt hat,

 

b)

wenn ihm ein vorläufig vollstreckbares Urteil eines Oberlandesgerichts über die Verwerfung oder Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil 1. Instanz vorgelegt wird,

 

c)

wenn ihm die Entscheidung eines Gerichts vorgelegt wird, durch die gemäß §§ 537, 558 und 718 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung angeordnet worden ist,

 

d)

wenn die Sicherungsvollstreckung betrieben wird (§§ 720a, 795 S. 2 ZPO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge