1.

1Ist die dem Schuldner obliegende Leistung im Schuldtitel von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers abhängig gemacht - z. B. der Beklagte ist verurteilt, an den Kläger 250 Euro gegen Übergabe eines näher bezeichneten Pferdes zu zahlen -, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die vollstreckbare Ausfertigung ohne Rücksicht auf die Gegenleistung. 2Der Gerichtsvollzieher darf aber die Zwangsvollstreckung erst beginnen, nachdem der Schuldner wegen der ihm gebührenden Gegenleistung befriedigt oder nachdem er in Annahmeverzug geraten ist. 3In Annahmeverzug kommt der Schuldner dadurch, dass er die ihm gehörig angebotene Gegenleistung nicht annimmt. 4Die Gegenleistung muss ihm tatsächlich angeboten werden. 5Jedoch genügt ein wörtliches Angebot,

 

a)

wenn zur Bewirkung der Gegenleistung eine Handlung des Schuldners erforderlich ist, insbesondere wenn er die geschuldete Sache abzuholen hat,

 

b)

wenn der Schuldner bereits erklärt hat, dass er die Gegenleistung nicht annehmen wolle,

 

c)

wenn der Schuldner zwar bereit ist, die Gegenleistung anzunehmen, aber zugleich bestimmt und eindeutig die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung verweigert.

6Dem Angebot der Gegenleistung steht die Aufforderung gleich, die zu Buchstabe a bezeichnete Handlung vorzunehmen.

 

2.

1Weist der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach, dass er den Schuldner wegen der Gegenleistung befriedigt oder in Annahmeverzug gesetzt hat, so muss der Gerichtsvollzieher selbst dem Schuldner die Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbieten, bevor er mit der Vollstreckung beginnen darf. 2Falls er von dem Gläubiger ausdrücklich beauftragt ist, die Gegenleistung tatsächlich anzubieten, müsste er in dem zu Nr. 1 erwähnten Beispiel das Pferd dem Schuldner bringen. 3Bei einem wörtlichen Angebot im Sinne der Nr. 1 Satz 5 Buchstabe a) müsste der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abholung des Pferdes auffordern, falls der Schuldner nach dem Schuldtitel zur Abholung verpflichtet ist.

4Der Gerichtsvollzieher überprüft dabei, ob die angebotene Gegenleistung richtig und vollständig ist. 5In dem angegebenen Beispiel überzeugt er sich also davon, dass das Pferd das im Schuldtitel Bezeichnete ist.

6Unabhängig von den in Nr. 1 Satz 5 genannten Fällen kann der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung immer dann beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder bestimmt und eindeutig die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung verweigert. 7Der Gerichtsvollzieher prüft die Ordnungsmäßigkeit der Gegenleistung des Gläubigers in diesem Fall nicht.

8In der Regel wird der Auftrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher, dem Schuldner die Gegenleistung wörtlich anzubieten, in der schlüssigen Erklärung liegen, aus dem auf Zug-um-Zug-Leistung lautenden Schuldtitel zu vollstrecken. 9Im Zweifel fragt der Gerichtsvollzieher bei dem Gläubiger nach, ob der Auftrag auch das wörtliche Angebot der Gegenleistung an den Schuldner umfasst.

10Das Angebot und die Erklärung des Schuldners beurkundet der Gerichtsvollzieher in dem Pfändungsprotokoll oder in einem besonderen Protokoll (§§ 756, 762, 763 ZPO).

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