1.

Auf Grund eines Schuldtitels gegen den Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker darf nur in den Nachlass vollstreckt werden.

 

2.

1Gegen den Erben kann der Gläubiger vor der Annahme der Erbschaft keinen Anspruch geltend machen, der sich gegen den Nachlass richtet (§ 1958 BGB). 2Aus einem Schuldtitel wegen einer eigenen Verbindlichkeit des Erben ist eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft unzulässig (§ 778 Abs. 2 ZPO).

 

3.

1Nach Annahme der Erbschaft ist die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung aufgrund eines Schuldtitels gegen den Erben sowohl in den Nachlass als auch in das übrige Vermögen des Erben zulässig. 2Sind mehrere Erben vorhanden, so ist für die Zwangsvollstreckung in den Nachlass bis zu dessen Teilung ein Schuldtitel gegen alle Erben erforderlich (§ 747 ZPO).

 

4.

1Unterliegt der Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung in den Nachlass sowohl vor als auch nach der Annahme der Erbschaft ein Schuldtitel gegen den Testamentsvollstrecker erforderlich und genügend (§ 748 Abs. 1 ZPO).

2Jedoch gelten folgende Einschränkungen:

 

a)

Steht dem Testamentsvollstrecker lediglich die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände zu, so ist die Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig, wenn der Erbe zur Leistung und der Testamentsvollstrecker zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist (§ 748 Abs. 2 ZPO).

 

b)

Handelt es sich um einen Pflichtteilsanspruch, so ist in jedem Fall ein Schuldtitel sowohl gegen den Testamentsvollstrecker als auch gegen den Erben erforderlich (§ 748 Abs. 3 ZPO).

 

5.

Die Verurteilung des Testamentsvollstreckers zur Duldung der Zwangsvollstreckung kann dadurch ersetzt werden, dass dieser in einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in das Vermögen bewilligt, das seiner Verwaltung unterliegt (§ 794 Abs. 2 ZPO).

[1] (§§ 747, 748, 778, 794 Abs. 2 ZPO)

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