1Ist der Schuldner verheiratet, so gilt nach § 739 ZPO nur er als Gewahrsamsinhaber und Besitzer beweglicher Sachen, die sich im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befinden. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen hierbei den beweglichen Sachen gleich.

2Absatz 1 gilt nicht für Sachen, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt sind. 3Bei ihnen gilt der Schuldner dann als Gewahrsamsinhaber und Besitzer, wenn die Sachen für seinen Gebrauch bestimmt sind.

4Absatz 1 gilt ferner nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. 5In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Schuldner nur an den Sachen Gewahrsam hat, die sich in seiner tatsächlichen Gewalt befinden.

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