1.

Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft wird vermutet, dass die Gegenstände der Ehegatten zum Gesamtgut gehören.

 

2.

1Zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut, das von einem Ehegatten allein verwaltet wird, ist ein Schuldtitel gegen diesen Ehegatten, bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft ein Schuldtitel gegen den überlebenden Ehegatten erforderlich und genügend (§ 740 Abs. 1, § 745 Abs. 1 ZPO). 2Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zur Leistung verurteilt sind (§ 740 Abs. 2 ZPO).

3Ist die Gütergemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein gegen einen Ehegatten geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, und verwaltet dieser Ehegatte das Gesamtgut nicht oder nicht allein, so muss der Schuldtitel gegen diesen Ehegatten auch mit der Vollstreckungsklausel gegen den anderen Ehegatten versehen sein (§ 742 ZPO).

 

3.

Betreibt ein Ehegatte, der das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Schuldtitel gegen diesen Ehegatten (§ 741 ZPO).

 

4.

1Ist die Gütergemeinschaft beendigt, so ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zu der Leistung oder der eine zu der Leistung und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist (§ 743 ZPO).

2Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft erst nach der Beendigung eines Rechtsstreites des Ehegatten eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so muss zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut der Schuldtitel gegen diesen Ehegatten auch mit der Vollstreckungsklausel gegen den anderen Ehegatten versehen sein (§ 744 ZPO).

 

5.

Nach Beendigung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gilt Nr. 4; jedoch treten an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten die anteilsberechtigten Abkömmlinge (§ 745 Abs. 2 ZPO).

[1] (§§ 740 - 745 ZPO)

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