Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr |
Abschnitt 1 Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO) |
Vorbemerkung 1: (1) Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter gilt als eine Zustellung. (2) Die Gebühr nach Nummer 100 oder 101 wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802f ZPO) oder den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner (§ 829 Abs. 2 Satz 2, auch i. V. m. § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO) zustellt. |
100 |
Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher |
11,00 EUR |
101 |
Sonstige Zustellung |
3,30 EUR |
102 |
Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung übergeben wurde (§ 193 Abs. 1 ZPO) je Seite Eine angefangene Seite wird voll berechnet. |
Gebühr in Höhe der Dokumentenpauschale. |
Abschnitt 2 Vollstreckung |
200 |
Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Vorpfändung) |
17,60 EUR |
205 |
Bewirkung einer Pfändung (§ 808 Abs. 1, 2 Satz 2, §§ 809, 826 oder § 831 ZPO) Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. |
28,60 EUR |
206 |
Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung in den Fällen der §§ 847 und 854 ZPO |
17,60 EUR |
207 |
Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§802b ZPO) Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. |
17,60 EUR |
208 |
Der Gerichtsvollzieher ist gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt: Die Gebühr 207 ermäßigt sich auf .......... |
8,80 EUR |
210 |
Übernahme des Vollstreckungsauftrags von einem anderen Gerichtsvollzieher, wenn der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen ist |
17,60 EUR |
220 |
Entfernung von Pfandstücken, die im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines Dritten belassen waren. Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn die Pfandstücke aufgrund mehrerer Aufträge entfernt werden. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. |
17,60 EUR |
221 |
Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. |
28,60 EUR |
230 |
Wegnahme oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. Sind mehrere Personen wegzunehmen, werden die Gebühren für jede Person gesondert erhoben. |
57,20 EUR |
240 |
Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. |
150,00 EUR |
241 |
Der Gerichtsvollzieher ist nicht mit der Wegschaffung beweglicher Sachen beauftragt: Die Gebühr 240 ermäßigt sich auf .......... Mit der Gebühr sind auch die Dokumentation der frei beweglichen Sachen im Protokoll und die Nutzung elektronischer Bildaufzeichnungsmittel abgegolten. |
100,00 EUR |
242 |
Wegnahme ausländischer Schiffe, die in das Schiffsregister eingetragen werden müssten, wenn sie deutsche Schiffe wären, und ihre Übergabe an den Gläubiger. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. |
143,00 EUR |
243 |
Übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Falle der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. |
107,80 EUR |
250 |
Zuziehung zur Beseitigung des Widerstandes (§ 892 ZPO) oder zur Beseitigung einer andauernden Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 Abs. 1 FamFG) sowie Anwendung von unmittelbarem Zwang auf Anordnung des Gerichts im Fall des § 90 FamFG. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. |
57,20 EUR |
260 |
Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802d Abs.1 oder nach § 807 ZPO |
36,30 EUR |
261 |
Übermittlung eines mit der eidesstattlichen Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) |
36,30 EUR |
262 |
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 836 Abs. 3 oder § 883 Abs. 2 ZPO |
41,80 EUR |
270 |
Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung |
42,90 EUR |
Abschnitt 3 Verwertung |
Vorbemerkung 3: Die Gebühren werden bei jeder Verwertung nur einmal erhoben. Dieselbe Verwertung liegt auch vor, wenn der Gesamterlös aus der Versteigerung oder dem Verkauf mehrerer Gegenstände einheitlich zu verteilen ist oder zu verteilen wäre und wenn im Falle der Versteigerung od... |