§§ 2 - 14 Erster Abschnitt Dienstverhältnis
§§ 2 - 9 A. Allgemeine Vorschriften
§ 1
§ 2 Dienstaufsicht
1Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbstständig. 2Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts. 3Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.
§ 3 Amtssitz
1Amtssitz des Gerichtsvollziehers ist der Sitz seiner Dienstbehörde. 2Hat das Amtsgericht seinen Sitz an einem Ort mit mehr als 100 000 Einwohnern, so kann der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) den Amtssitz auf einen Teil des Ortes beschränken. 3Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann ferner einen anderen Ort des Gerichtsvollzieherbezirks zum Amtssitz des Gerichtsvollziehers bestimmen. 4Diese Anordnung ist durch dauernden Aushang an der Gerichtstafel, erforderlichenfalls auch in sonst geeigneter Weise, bekanntzumachen.
§ 4 Persönliche Amtsausübung
1Der Gerichtsvollzieher übt sein Amt persönlich aus. 2Er darf die Ausführung eines Dienstgeschäfts keiner anderen Person übertragen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
§ 5
§ 6
§ 7 Dienststempel
(1) 1Der Gerichtsvollzieher führt für dienstliche Zwecke ein Dienstsiegel (Dienststempel) nach den hierfür geltenden Bestimmungen. 2Die Umschrift des Dienststempels lautet: "Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht…. (Ort)".
(2) Dienstsiegel werden auf Kosten der Landeskasse beschafft.
(3) Dienstsiegel sind so zu verwahren, dass jeder Missbrauch ausgeschlossen ist.
(4) Bei maschineller Erstellung des Schriftstücks ist es zulässig, das Siegel mit auszudrucken.
§ 8 Dienstausweis
(1) Der Gerichtsvollzieher erhält einen Dienstausweis nach den landesrechtlichen Bestimmungen.]
(2) Dieser trägt ein Lichtbild des Inhabers (ohne Kopfbedeckung).
(3) Die Dienstausweise werden auf Kosten der Landeskasse beschafft.
(4) Der Gerichtsvollzieher führt den Dienstausweis bei Amtshandlungen stets bei sich und zeigt ihn den Beteiligten bei Vollstreckungshandlungen unaufgefordert, bei sonstigen Amtshandlungen auf Verlangen vor.
§ 9 Maßnahmen bei Beendigung und Unterbrechung der Beschäftigung
(1) Endet die Beschäftigung des Gerichtsvollziehers bei der Dienstbehörde durch Tod, Versetzung, Eintritt in den Ruhestand, Ablauf des Dienstleistungsauftrags, vorläufige Dienstenthebung, Entlassung und so weiter, so veranlasst die Dienstbehörde, dass
1. |
die im Besitz des Gerichtsvollziehers befindlichen Dienstgegenstände (zum Beispiel Dienststempel, Geschäftsbücher und Akten) an sie abgeliefert werden, |
2. |
die aus dienstlichem Anlass der Verfügung des Gerichtsvollziehers unterliegenden Gegenstände (zum Beispiel Geld, Giroguthaben, Pfandstücke, Schriftstücke) sichergestellt werden. |
3. |
ihr eine vollständige Datensicherung des vom Gerichtsvollzieher dienstlich genutzten IT-Systems (insbesondere bestehend aus Dienstregistern und Kassenbüchern) zur Verfügung gestellt wird und sämtliche elektronisch gespeicherten Daten des Gerichtsvollziehers gelöscht werden. |
(2) 1Wird die Beschäftigung des Gerichtsvollziehers vorübergehend unterbrochen, zum Beispiel durch Urlaub oder Krankheit, so trifft die Dienstbehörde die erforderlichen Anordnungen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften in Absatz 1. 2Sie befindet insbesondere darüber, ob und inwieweit dem verhinderten Gerichtsvollzieher noch die Abwicklung laufender Dienstgeschäfte zu überlassen ist.
§§ 11 - 14 B. Diensteinkommen
§ 10
§ 11 Entschädigungen und Vergütungen
(1) 1Der Gerichtsvollzieher hat die ihm zustehenden Gebührenanteile bei den Abrechnungen mit der für ihn zuständigen Kasse vorläufig zu errechnen und einzubehalten. 2Er darf über diese erst nach Ablieferung der Gebühren verfügen, die der Landeskasse verbleiben (§ 75 Absatz 2 Satz 2).
(2) Als Entschädigung für den Aufwand bei der Erledigung der Aufträge werden dem Gerichtsvollzieher die von ihm vereinnahmten Auslagen gemäß Nummer 701 bis 713 KV-GvKostG überlassen.
(3) 1Können die Auslagen nach Absatz 2 ohne Verschulden des Gerichtsvollziehers nicht eingezogen werden, so sind sie ihm mit Ausnahme der Wegegelder (Nummer 711 KV-GvKostG) und der Reisekosten (Nummer 712 KV-GvKostG) aus der Landeskasse zu ersetzen. 2Dies gilt auch für die Ausbuchung von Kleinbeträgen und bei einem Erlass der Gerichtsvollzieherkosten. 3Wenn Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist und bei Aufträgen des Gerichts werden darüber hinaus die sonst bei den Kostenschuldnern zu erhebenden Wegegelder und Reisekosten
1. |
in den Fällen der Nummer 712 KV-GvKostG in voller Höhe |
2. |
in den übrigen Fällen zur Hälfte |
ersetzt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Gericht des eigenen oder ein Gericht eines anderen Landes die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe bewilligt oder den Auftrag erteilt hat. 4Aufträge der Strafvollstreckungsbehörden und der Gerichtskassen sind nicht als Aufträge des Gerichts anzusehen.
(4) Die Gebührenanteile und Entschädigungen sowie die aus der Landeskasse zu ersetzenden Beträge werden nach § 77 festgesetzt.
(5) Landesrechtliche Bestimmungen über die Abfindung der Gerichtsvollzieher bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten sowie über die Festsetzung von Gebühren und Entschädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.
§ 12 Auslagenvorschuss/Auslagenabschlag
1Die Dienstbehörde ist ermächtigt, ...