Die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen, also gegebenenfalls auch aus einem 400 EUR übersteigenden Betrag, z. B. bei schwankenden Arbeitsentgelten, bei unvorhersehbarem Überschreiten (vgl. Beispiel 48a) oder durch Einmalzahlungen. In den Fällen der Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge sind die Beiträge - bei mehreren Beschäftigungen insgesamt - grundsätzlich mindestens aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 155 EUR zu berechnen.
Sofern eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Laufe eines Monats beginnt oder endet oder die Krankenversicherung nur für Teile eines Monats besteht, sind Pauschalbeiträge nur für den entsprechenden Teilmonat zu zahlen. Entsprechendes gilt im Falle von Arbeitsunterbrechungen (z. B. wegen Ablaufs der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit).
Für die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erklären § 249b Satz 3 SGB V bzw. § 172 Abs. 4 SGB VI u. a. die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch für entsprechend anwendbar. Dies bedeutet, dass die Pauschalbeiträge als Gesamtsozialversicherungsbeitrag anzusehen und damit im Rahmen des allgemeinen Beitragsverfahrens zu entrichten sind. Auch die Rentenversicherungsbeiträge bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gehören zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Pauschalbeiträge sowie die Rentenversicherungsbeiträge bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit sind für Entgeltabrechnungszeiträume seit dem 1. April 2003 an die Minijob-Zentrale im Beitragsnachweis für geringfügig Beschäftigte nachzuweisen, und zwar
unter 6000 |
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, |
unter 0100 |
voller Beitrag zur Rentenversicherung bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit, |
unter 0500 |
Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. |
Bei Korrekturen für Entgeltabrechnungszeiträume vor dem 1. April 2003 sind die Pauschalbeiträge sowie die Rentenversicherungsbeiträge bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit an die bisherige Einzugsstelle abzuführen.
Soweit in Übergangsfällen (vgl. B 7.1.1 bis B 7.1.3), infolge der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen (vgl. B 2.2.2.1) oder infolge der Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung (vgl. B 2.2.2.2) individuelle Beiträge anfallen, sind diese an die zuständige Krankenkasse abzuführen (vgl. E).