Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 in Verb. mit § 8 Abs. 2 SGB V sowie in der Rentenversicherung nach § 229 Abs. 6 Satz 3 SGB VI wirkte vom 1. April 2003 an, vorausgesetzt, dass er bis zum 30. Juni 2003 beim Arbeitgeber gestellt wurde; der Arbeitgeber sollte den Eingang des Antrags vermerken. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung fehlte zwar eine Frist, innerhalb der der Befreiungsantrag zu stellen war; der Antrag sollte dennoch unverzüglich spätestens aber innerhalb der in § 229 Abs. 6 Satz 3 SGB VI genannten Frist (also bis zum 30. Juni 2003) - gestellt werden.
In der Rentenversicherung ist eine Antragstellung auch nach dem 30. Juni 2003 noch zulässig; die Befreiung wirkt dann vom Eingang des Antrags an. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Personen, die sich nach § 229 Abs. 6 Satz 4 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und damit in der Rentenversicherung den Status eines versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigten einnehmen, anschließend nicht zum Zwecke des Erwerbs vollwertiger Leistungsansprüche in der Rentenversicherung von dem Recht Gebrauch machen können, auf die Rentenversicherungsfreiheit in der geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zu verzichten (vgl. 2.2.3). Hierbei handelt es sich um eine missbräuchliche Anwendung des Rechts. Die Übergangsregelung des § 229 Abs. 6 SGB VI hat den Sinn, Personen, die an sich wegen der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1. April 2003 versicherungsfrei geworden wären, weiterhin im Schutz der Sozialversicherung zu lassen und das Recht einzuräumen, vollwertige Leistungsansprüche in der Rentenversicherung zu erwerben. Wer diesen Schutz freiwillig aufgibt, hat sein Recht verwirkt, den Schutz zu für ihn günstigeren Bedingungen wieder zu erlangen.
Im Übrigen ist die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 7 Abs. 2 Satz 4 SGB V, § 229 Abs. 6 Satz 4 SGB VI und § 434i Satz 4 SGB III auf die geringfügige Beschäftigung, für die sie beantragt worden ist, beschränkt. Sie verliert daher ihre Wirkung, wenn diese Beschäftigung aufgegeben wird oder z. B. das Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt und dadurch Versicherungspflicht eintritt. Nimmt der Arbeitnehmer danach eine andere geringfügig entlohnte Beschäftigung auf, dann ist diese Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB V, § 5 Abs. 2 SGB VI und § 27 Abs. 2 SGB III in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in dieser Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht.
Darüber hinaus kann der Bestandsschutz nur so lange gelten, wie die Voraussetzungen für eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung nach dem bis zum 31. März 2003 maßgebenden Recht vorliegen. Sofern also eine Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf regelmäßig unter 15 Stunden und/oder eine Verringerung des monatlichen Arbeitsentgelts auf regelmäßig nicht mehr als 325 EUR erfolgt, tritt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB V, § 5 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz Nr. 1 SGB VI und § 27 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGB III Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in dieser Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. Entsprechend ist zu verfahren, wenn die Bestandsschutzregelungen Anwendung fanden, weil Versicherungspflicht wegen Zusammenrechnung mehrerer für sich allein gesehen geringfügig entlohnter Beschäftigungen gegeben war und die Gesamtstundenzahl auf unter 15 Wochenstunden gesenkt wird bzw. das monatliche Arbeitsentgelt insgesamt 325 EUR nicht mehr übersteigt.
Nach dem bis zum 31. März 2003 geltenden Recht wurde zwischen Beschäftigungen in und außerhalb von Privathaushalten hinsichtlich der Beitragstragung in Fällen des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (vgl. 2.2.3) nicht unterschieden, d. h., der Arbeitgeber hatte nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI jeweils 12 v. H. des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts als Beitrag zu tragen. Die Vorschrift des § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI, die bei Beschäftigung in Privathaushalten nur einen Beitragsanteil des Arbeitgebers von 5 v. H. vorsieht, ist erst zum 1. April 2003 eingefügt worden. In Verzichtsfällen bei Beschäftigung in Privathaushalten hat sich dadurch der Beitragsanteil des Arbeitnehmers von 7,5 v. H. (bis zum 31. März 2003) auf 14,5 v. H. (vom 1. April 2003 an) erhöht und damit fast verdoppelt. Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. April 2003 in einer Beschäftigung in einem privaten Haushalt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz SGB VI auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, wurde vom Gesetzgeber trotz der erheblichen Erhöhung ihres Beitragsanteils keine Übergangsregelung ge...