Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin nimmt am 01.07.2009 eine Beschäftigung auf; sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR. Am 07.07.2009 gibt sie gegenüber ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung ab, dass sie vom Beginn der Beschäftigung an auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet.
Die Raumpflegerin ist in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Ein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nicht an, weil die Raumpflegerin privat krankenversichert ist. In der Rentenversicherung besteht durch den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit vom Beginn der Beschäftigung an Versicherungspflicht.
Es sind folgende Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen:
Arbeitgeber | (15 % von 200 EUR =) | 30,00 EUR |
Arbeitnehmer | (4,9 % von 200 EUR =) | 9,80 EUR |
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0 1 0 0 |
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