Eine Bürohilfe arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 850 EUR. Am 15.04. wird mit Wirkung ab 01.05. die Arbeitszeit dauerhaft reduziert, was eine Minderung des monatlichen Arbeitsentgelts auf 380 EUR zur Folge hat.

Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung für die mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung endet am 30.04. Vom 01.05. an beträgt das Arbeitsentgelt regelmäßig nicht mehr als 400 EUR im Monat, so dass die Bürohilfe geringfügig entlohnt beschäftigt ist. Von diesem Zeitpunkt an besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber hat ab 01.05. den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Ab 01.05.:

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0

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