Fortsetzung von Beispiel 8a
In der Zeit ab 15.09. erfolgt eine Freistellung von der Arbeitsleistung, die Arbeit wird danach erst am 01.11. wieder aufgenommen. Das verstetigte Arbeitsentgelt von 380 EUR wird entsprechend der Vereinbarung auch im Monat Oktober in voller Höhe gezahlt. Im Arbeitszeitkonto befindet sich zum 01.11. kein Restguthaben.
Die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung besteht längstens für einen Monat der Freistellung und endet am 14.10. Das darüber hinaus in der Freistellungsphase vom 15.10. bis 31.10. gezahlte Arbeitsentgelt ist wie eine Einmalzahlung dem Entgeltabrechnungszeitraum bis 14.10. zuzuordnen und pauschal zu verbeitragen.
Abmeldung zum 14.10.:
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6 5 0 0 |
Grund der Abgabe: | 30 |
Rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt: | 002660 |
Für die Zeit ab 01.11. hat der Arbeitgeber das regelmäßige Arbeitsentgelt neu zu bestimmen und, sofern Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie das Nichtvorliegen von Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung wegen geringfügiger Entlohnung vorliegt, folgende Anmeldung vorzunehmen:
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6 5 0 0 |
Grund der Abgabe: | 10 |
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