Eine familienversicherte Verkäuferin arbeitet befristet

vom 02.05. bis 28.06. (Sechs-Tage-Woche)

gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von

(Personengruppenschlüssel 110)

57 Kalendertage

720 Euro

 

vom 03.08. bis 30.09. (Sechs-Tage-Woche)

gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von

59 Kalendertage

310 Euro

Die zweite Beschäftigung ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der ersten Beschäftigung die Grenze von drei Monaten (90 Kalendertagen) überschreitet. Es handelt sich aber um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro nicht übersteigt. In der zweiten Beschäftigung besteht somit Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich die Verkäuferin auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6  1  0  0

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