Leitsatz
Die Entscheidung befasste sich mit der Frage des Gesamtschuldnerausgleichs zwischen Ehegatten nach Scheitern ihrer Ehe und dem Verhältnis dieser Ansprüche zu familienrechtlichen Ansprüchen. Es ging hierbei insbesondere um die Frage, ob der Gesamtschuldnerausgleich ausscheidet, wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Unterhalt schuldet und die Gesamtschuld bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurde.
Sachverhalt
Die Eheleute hatten vor ihrer Trennung begonnen, gemeinsam ein Haus zu errichten. Von den bereits erbrachten oder in Auftrag gegebenen Bauhandwerker-Leistungen waren beim Auszug der Ehefrau aus der Ehewohnung noch ca. 300.000,00 EUR offen, deren Zahlung der Ehemann durch Aufnahme von Krediten alleine bewerkstelligte. Er bediente auch die Kredite alleine. Der Trennungsunterhalt der Ehefrau war durch einstweilige Anordnung allerdings unter Berücksichtigung der Zins- und Tilgungsleistungen für die von dem Ehemann aufgenommenen Kredite ermittelt worden. Die Ehefrau hatte sich deswegen auf den Standpunkt gestellt, dass ein Gesamtschuldnerausgleich ausscheide und der Ehemann für die Rechnungen aus seinem Anteil am Veräußerungserlös alleine aufzukommen habe.
Der Ehemann nahm die Ehefrau auf Leistung von Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch. Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. Die hiergegen von dem Kläger eingelegte Berufung hatte zum größeren Teil Erfolg.
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Ob er daneben auch einen Anspruch aus § 748 BGB habe, könne auf sich beruhen, da dieser keine weitergehende Verpflichtung der Beklagten begründen würde. Bei beiden Anspruchsgrundlagen führe der gesetzliche Haftungsmaßstab hier zur hälftigen Teilung der gegen die Eheleute gerichteten Ansprüche im Innenverhältnis und bei beiden beantworte sich die maßgebliche Frage, ob dieser Haftungsmaßstab im Innenverhältnis durch einen vorrangigen anderweitigen Maßstab verdrängt werde, nach denselben Grundsätzen. Dafür, ob § 748 BGB abbedungen sei, seien dieselben Gesichtspunkte zu würden wie dafür, ob eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB vorliege (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, § 748 Rz. 1).
Auch den beiden Unterhaltsverfahren zwischen den Parteien lasse sich keine anderweitige Bestimmung entnehmen.
Der hälftige Ausgleich sei nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Schuldenabtrag bei der Unterhaltsbemessung nicht zum Tragen gekommen sei. So sei es hier im ersten Verfahren gewesen, weil der Antrag der Beklagten auf Festsetzungen des Unterhalts unstreitig mangels ihrer Bedürftigkeit zurückgewiesen worden sei.
Hinsichtlich des zweiten, zur einstweiligen Anordnung des AG vom 11.5.2007 führenden Unterhaltsverfahrens sei bereits zweifelhaft, ob insoweit von einer aufgrund der Unterhaltsberechnung bei wirtschaftlicher Betrachtung mittelbaren Beteiligung der unterhaltsberechtigten Beklagten am Schuldenabtrag die Rede sein könne. Bei den abgetragenen Schulden handele es sich unstreitig unmittelbar um die Forderungen der Bauhandwerker. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Parteien in beiden Rechtszügen habe die Berechnung des Unterhalts in der angesprochenen einstweiligen Anordnung auf der Berücksichtigung von Kreditbelastungen beruht. Selbst wenn man berücksichtige, dass diese Kredite unstreitig zur Begleichung der Handwerkerrechnungen von dem Kläger aufgenommen worden seien, dürfte eine Identität von Schuldenabtrag und mittelbarer Beteiligung im Wege der Unterhaltsberechnung nur hinsichtlich des Tilgungsanteils der Kreditraten, nicht jedoch hinsichtlich der darin enthaltenen Verzinsung bestehen.
Dieser Umstand bedürfe jedoch keiner abschließenden Klärung. Über den Antrag der Beklagten auf Festsetzung von Unterhalt sei nach Aktenlage noch nicht rechtskräftig oder auch nur durch Urteil in erster Instanz entschieden. Ein streitig geführtes Unterhaltsverfahren könne nur dann die Grundlage einer anderweitigen Bestimmung der Innenhaftung sein, wenn es in ihm zu einem Urteil gekommen sei (BGH NJW 2008, 849 ff.; Wever, a.a.O., Rz. 330 mit näherer Begründung).
In einem Fall, in dem die Unterhaltsberechnung nicht auf - sei es auch nur Teilbereiche erfassenden - einverständlichen Abreden beruhe, bedürfe es einer Ersetzung des Einverständnisses durch eine abschließende, darüber hinaus - was hier offen bleiben könne - möglicherweise auch rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.
Hinweis
In der Rechtsprechung werden Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB in der Regel versagt, wenn die Schulden der Ehegatten bereits bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt wurden, weil hierin eine "anderweitige" Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB gesehen wird. Das Urteil des OLG Düsseldorf stellt klar, dass Grundlage einer anderweitigen Bestimmung nicht eine einstweilige Anordnung sein kann, weil es sich hierbei nur um eine vorläufige Regelung handelt.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2009, I...