(1) Der Gerichtsvollzieher muss bei der Zwangsvollstreckung in Kraftfahrzeuge die Bedeutung der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) und Teil II (früher: Fahrzeugbrief) beachten.
(2) Die Bestimmungen für Kraftfahrzeuge, amtliche Kennzeichen und Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II gelten entsprechend für Anhänger.
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