Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Unternehmen, in dem er beschäftigt ist, einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird.[1] Denn der Geschäftsführerdienstvertrag enthält stillschweigend einen arbeitsvertraglichen Aufhebungsvertrag.[2] Die für den Aufhebungsvertrag zwingend erforderliche Schriftform wird dabei durch den schriftlichen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag gewahrt.[3]

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