Die Komplementäre tragen das Unternehmerrisiko, was eine persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit als Arbeitnehmer ausschließt. Damit liegen die wesentlichen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung nie vor. Sozialversicherungspflicht durch die Mitarbeit in ihrer Gesellschaft ist für Komplementäre einer KG damit ausgeschlossen. Das gilt ebenfalls, wenn ihnen die Geschäftsführung übertragen wurde.

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